Rechtsanwalt Bingen · Ulrich Schumacher | Wolfram Zech | Klaus M. HorbachHorbach | Schumacher | Zech · Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft

RECHTSANWÄLTE IN BÜROGEMEINSCHAFT

KLAUS M. HORBACH | ULRICH SCHUMACHER | WOLFRAM ZECH

Mietrecht:
Schadenersatzanspruch bei Schaden am Anwesen

Ist Ihnen das auch schon einmal passiert? Sie sind Eigentümer einer vermieteten Wohnung in einem Haus mit mehreren Parteien. Ihr Mieter verursacht Schäden am Anwesen. Wie ist die Rechtslage in solchen Fällen?

Grundsätzlich ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet. Allerdings stellt sich die Frage, wem gegenüber? Das bestimmt sich danach, an welchen Teilen des Anwesens der Mieter Schäden verursacht hat.

Stehen die beschädigten Gebäudeteile in Ihrem, also im so genannten Sondereigentum, so steht der Anspruch Ihnen allein als Vermieter zu und sie können den Mieter auch selbst in Anspruch nehmen. Stehen die beschädigten Gebäudeteile allerdings nicht in Ihrem Eigentum, sondern im gesamten Eigentum aller Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), so steht auch sämtlichen Mitgliedern der WEG der Schadensersatzanspruch zu. Man spricht hier von einer so genannten Gesamthand. Vor Gericht geltend machen können diesen Anspruch alle Mitglieder der WEG oder aber der Verwalter der WEG in deren Namen.

Denkbar ist auch, dass die WEG ihren Anspruch an eines seiner Mitglieder zur Geltendmachung abtritt. Die von einem einzelnen WEG Mitglied ohne eine solche Abtretung erhobenen Schadensersatzklage wäre unbegründet.

Bei durch den Mieter verursachten Schäden ist Eile immer dann geboten, wenn er bereits ausgezogen ist. Die Ansprüche des Wohnungseigentümers gegen den Mieter verjähren in einer Frist von sechs Monaten ab der Rückgabe der Wohnung, § 548 Abs. 1 BGB. Streitig war bislang, ob auch der Anspruch der WEG bei einer Beschädigung des Gemeineigentums durch den Mieter innerhalb dieser Frist verjährt. Diesen Streit hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jüngeren Urteil geklärt. In dem entschiedenen Fall haben die Mieter an dem im Gemeineigentum stehenden Aufzug des Anwesens einen Schaden von über 6.000,00 EUR verursacht.

Nach mehr als einem Jahr wurden sie auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Auf den Verjährungseinwand der Mieter gegen den Schadensersatzanspruch entschied der BGH, dass Ansprüche der WEG nicht innerhalb von sechs Monaten, sondern innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren verjähren.

Da das Wohnungseigentumsrecht viele Fallstricke birgt, ist es für den juristischen Laien auf jeden Fall ratsam, bei solchen Fragen fachkundigen Rat in Anspruch zu nehmen.

Ulrich G. Schumacher · Rechtswalt in Binge

Ulrich G. Schumacher

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