Rechtsanwalt Bingen · Ulrich Schumacher | Wolfram Zech | Klaus M. HorbachHorbach | Schumacher | Zech · Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft

RECHTSANWÄLTE IN BÜROGEMEINSCHAFT

KLAUS M. HORBACH | ULRICH SCHUMACHER | WOLFRAM ZECH

Arbeitsrecht:
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Ist Ihnen das auch schon einmal passiert? Eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer beschwert sich bei Ihnen darüber, dass sie/er von einem Arbeitskollegen/Arbeitskollegin in Ihrem Betrieb „angemacht“ wurde.

Haben Sie als Arbeitgeber Möglichkeiten, hierauf zu reagieren?

Ja, das haben Sie! Sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz stellen ein ernst zu nehmendes Thema dar. Derartige Verhaltensweisen stellen eindeutig eine Verletzung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar.

Der Arbeitgeber hat je nach Intensität des beanstandeten Verhaltens die Möglichkeit, arbeitsrechtliche Disziplinierungsmaßnahmen zu ergreifen. Diese reichen von der Versetzung in eine andere Abteilung des Betriebes bis hin zu einer Abmahnung oder sogar zur Kündigung. In besonders schweren Fällen kann sogar eine außerordentliche, also fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

In einem jüngeren Urteil des Bundesarbeitsgerichts (vom 09.06.2011, AZ: 2 AZR 323/10) war einem Mitarbeiter der mittleren Leitungsebene eines Unternehmens fristlos gekündigt worden, weil er seine Assistentin sexuell belästigt hatte. Unter anderem hatte er sie mit einem Schlag auf das Gesäß oder mit der Frage belästigt, warum sie nicht einen Minirock trage und vor ihm auf eine Leiter steige. Die gegen die fristlose Kündigung angestrengte Klage hatte in sämtlichen Instanzen keinen Erfolg. Dem Einwand des Gekündigten, er habe seine Mitarbeiterin nur „necken“ wollen und sie habe sich ihm gegenüber auch nicht gewehrt, schenkte das Bundesarbeitsgericht kein Gehör.

Im Gegenteil stellte das Bundesarbeitsgericht hierzu ausdrücklich fest, dass es nicht darauf ankommt, ob die Mitarbeiterin das Verhalten ihres Vorgesetzten als unerwünscht bezeichnet hat. Durch seine Bemerkungen hatte der Vorgesetzte ein Arbeitsumfeld geschaffen, in dem die Mitarbeiterin mit sexuellen Belästigungen rechnen musste, sie also zu einem Sexualobjekt erniedrigt. Dies war ausreichend für eine außerordentliche Kündigung. Im entschiedenen Fall war der Kündigung allerdings eine Abmahnung durch den Arbeitgeber voraus gegangen. Der Arbeitnehmer war also gewarnt.

Insgesamt ist fest zu halten, dass die Erscheinungsformen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz so vielfältig wie das Leben selbst sein können. Bei einem derartig sensiblen Thema ist es ratsam, vor einer Entscheidung über eine Sanktion fachkundigen Rat hinzu zu ziehen.

Ulrich G. Schumacher · Rechtswalt in Binge

Ulrich G. Schumacher

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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