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KLAUS M. HORBACH | ULRICH SCHUMACHER | WOLFRAM ZECH

Arbeitsrecht:
Abfindungsanspruch bei Kündigung

Ist Ihnen das auch schon einmal passiert? Sie verlieren Ihren Arbeitsplatz durch eine Kündigung. Haben Sie automatisch Anspruch auf eine Abfindung? Wie ist die Abfindung zu behandeln, wenn Sie sie bekommen?

Gerade im Bereich von Abfindungen infolge von Kündigungen herrschen erstaunlicher Weise weit verbreitete Irrtümer, denen nur mit einer konsequenten Aufklärung und Beratung entgegen getreten werden kann.

Einer dieser Irrtümer ist die Annahme, dass eine Kündigung immer die Zahlung einer Abfindung von Seiten des alten Arbeitgebers nach sich zieht. Das Gegenteil ist der Fall: Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ist an sehr enge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. So sieht § 9 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes die Unwirksamkeit einer Kündigung als Voraussetzung vor. Eine Abfindung kann der Arbeitnehmer also nur dann beanspruchen, wenn sicher ist, dass die Kündigung zu Unrecht erfolgt ist.

Häufig schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen eines Rechtsstreits einen Vergleich, in dessen Rahmen die Zahlung einer Abfindung vereinbart wird. Mit solchen (freiwilligen) Abfindungen werden zumeist noch andere Aspekte des Arbeitsverhältnisses einer abwickelnden Regelung unterzogen (z.B. Resturlaub oder die Vergütung von Überstunden). Auch hier existiert der weit verbreitete Irrtum, dass Abfindungen steuerfrei seien.

Bedauerlicher Weise wurde der Steuerfreibetrag in Höhe von 7.200,00 EUR bereits vor einigen Jahren gekippt, so dass Abfindungen nun in voller Höhe dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet werden müssen.

Ebenso fehlerhaft ist die Annahme, Abfindungen würden grundsätzlich auf das Arbeitslosengeld I angerechnet. Dies ist glücklicher Weise nicht der Fall. Nur, wenn der Arbeitsvertrag ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet wurde, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ende der Kündigungsfrist (§ 143a SGB III).

Dies leuchtet ein, denn niemand soll zu Lasten der Gemeinschaft der Versicherten auf Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber verzichten können.

Gerade im Bereich von Abfindungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen bestehen große Gestaltungsmöglichkeiten. Sachgerechter Rat hilft Ihnen, Ihre Position optimal zu vertreten.

Ulrich G. Schumacher · Rechtswalt in Binge

Ulrich G. Schumacher

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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