Rechtsanwalt Bingen · Ulrich Schumacher | Wolfram Zech | Klaus M. HorbachHorbach | Schumacher | Zech · Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft

RECHTSANWÄLTE IN BÜROGEMEINSCHAFT

KLAUS M. HORBACH | ULRICH SCHUMACHER | WOLFRAM ZECH

Mietrecht:
Rauchmelder-Pflicht

Das wird Ihnen hoffentlich nie passieren: Durch eine vergessene Kerze entsteht ein Brand in Ihrer Wohnung. In vielen Fällen wird durch ein solches Ereignis nur ein Sachschaden angerichtet. Viel zu oft ereignen sich Brände aber in der Nacht und schlafende Menschen kommen durch die giftigen Brandgase ums Leben.

Um das zu verhindern, hat der Gesetzgeber im Jahr 2007 die Vorschrift des § 44 Absatz 8 in die Landesbauordnung des Landes Rheinland – Pfalz eingefügt, der bestimmt, dass in Schlafräumen und Kinderzimmern von Wohnungen, sowie in Fluren, über die Rettungswege führen, Rauchwarnmelder vorhanden sein müssen.

Diese Verpflichtung trifft den Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung als dessen abgetrenntem Teil, nicht aber den Mieter. Grundsätzlich wird der Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten angeordnet. Für alle Bauten, die vor dem Jahr 2007 errichtet wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 12.07.2012. Nach Ablauf dieser Frist ist jeder Eigentümer verpflichtet, Rauchwarnmelder zu installieren.

Das Gesetz sieht weder vor, Verstöße gegen die Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern zu ahnden, noch räumt es der Verwaltung eine Prüfungsmöglichkeit ein. Dennoch sollten Hauseigentümer der Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern nachkommen. Waren solche im Falle eines Wohnungsbrandes nicht vorhanden, ist es denkbar, dass die Feuerversicherung die Ansprüche des Hauseigentümers kürzt oder ihn in Regress nimmt.
Für den Mieter stellt sich die Frage, ob der Vermieter berechtigt ist, die Kosten der Anschaffung und der Wartung der Rauchwarnmelder, auf ihn umzulegen.

Während die Umlegung der Anschaffungskosten eindeutig ausscheidet, ist die Umlegung der Wartungskosten als Neben- oder Betriebskosten möglich. Dies jedoch nur, wenn es ausdrücklich im Mietvertrag geregelt ist. Dem Mieter steht gegenüber dem Vermieter das Recht zu, den Einbau von Rauchwarnmeldern an den notwendigen Stellen zu verlangen.

Der Einbau von Rauchwarnmeldern mag für Mieter und Vermieter ein leidiges Thema sein. Bedenkt man aber, dass die Anzahl der bei einem Wohnungsbrand ums Leben gekommenen Menschen durch Rauchwarnmelder in Großbritannien und Schweden um 50% gesunken ist, ist die Anschaffung solcher Geräte ohne Zweifel eine sinnvolle Investition für alle Beteiligten.

Ulrich G. Schumacher · Rechtswalt in Binge

Ulrich G. Schumacher

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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