Rechtsanwalt Bingen · Ulrich Schumacher | Wolfram Zech | Klaus M. HorbachHorbach | Schumacher | Zech · Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft

RECHTSANWÄLTE IN BÜROGEMEINSCHAFT

KLAUS M. HORBACH | ULRICH SCHUMACHER | WOLFRAM ZECH

Mietrecht:
Berechnung haushaltsnaher Dienstleistungen

Ist Ihnen das auch schon einmal passiert? Ihr Vermieter belastet Sie in der in der Betriebskostenabrechnung mit so genannten Haushaltsnahen Dienstleistungen, wie z.B. Gartenpflege, Hausreinigung, Hausmeistertätigkeiten usw. Darf er das?

Ja! Der Vermieter darf allerdings nicht alle Kosten, die mit der Vermietung der Immobilie in Zusammenhang stehen, sondern nur bestimmte Neben- oder besser Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Diese Kosten sind in der so genannten Betriebskostenverordnung abschließend aufgezählt. Diese nennt unter anderem ausdrücklich die Kosten der Hausreinigung, die Kosten der Gartenpflege und die Kosten der Schornsteinreinigung.

Interessant bei den haushaltsnahen Dienstleistungen ist für den Mieter, dass er sie bis zu einem Höchstbetrag von 600,00 EUR steuermindernd gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann. Dies gelt selbst dann, wenn nicht er selbst, sondern der Vermieter der Auftraggeber für diese Arbeiten gewesen ist. Wichtig ist, dass nur die Kosten der Arbeitsleistung und die Fahrtkosten gegenüber dem Finanzamt in Ansatz gebracht werden können.

Die Handwerkerrechnung muss daher nach Kosten für Arbeitsleistung, Fahrtkosten und Materialkosten aufgeschlüsselt werden.

Um seinen Anspruch gegenüber dem Finanzamt geltend machen zu können, benötigt der Mieter vom Vermieter eine Bescheinigung, die die erforderlichen Angaben enthält. Dementsprechend hat der Mieter gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Übermittlung einer solchen Bescheinigung. Dem Vermieter ist insoweit anzuraten, seine Abrechnung über die Betriebskosten so umzustellen, dass sie die für den Mieter notwendigen Angaben bereits enthält.

Aber auch dann, wenn der Mieter selbst Auftraggeber einer haushaltsnahen Dienstleistung ist, kann er sie gegenüber dem Finanzamt steuerlich geltend machen. In der Praxis wird dem Mieter zu empfehlen sein, eine Steuerminderung für die Durchführung von Schönheitsreparaturen in Anspruch zu nehmen.

Im Einzelnen ist in diesem Bereich für den Laien vieles kompliziert, weswegen die Inanspruchnahme fachkundigen Rats unbedingt angezeigt ist.

Ulrich G. Schumacher · Rechtswalt in Binge

Ulrich G. Schumacher

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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